Satzung

KulturVorOrt Wolbeck e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen KulturVorOrt Wolbeck e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht
    Münster eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Konzipieren und
    Durchführen von kulturellen Veranstaltungen (z.B. Musikdarbietungen, Kabarett,
    Theateraufführungen, Lesungen, Kleinkunst, Workshops) sowie die Förderung von
    kulturellen Aktivitäten für den Stadtteil Münster-Wolbeck, mit dem Ziel, die kulturelle
    und künstlerischeVielfalt zu bereichern und einen Beitrag zur Erhaltung und Pflege
    von Kulturwerten sowie zur Erforschung der Kulturlandschaft zu leisten. Dazu gehört
    auch der Austausch, die Zusammenarbeit, die Partnerschaft und Kooperation mit
    anderen staatlichen und privaten Trägern, Vereinen, Verbänden, Initiativen,
    Bildungseinrichtungen und freien Kunst-, Musik- und Kulturschaffenden, auch auf
    internationaler Ebene.
  3. Wolbeck ist ein Stadtteil im Südosten der Stadt Münster der sehr stark wächst. Viele
    Menschen mit Migrationsgeschichte finden hier eine neue Heimat. Unser erklärtes
    Ziel ist es, die Diversität von Kunst und Kultur sichtbar zu machen und die integrative
    Kraft von Kunst und Kultur im regionalen Umfeld zu fördern.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
    keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Über die
    Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Juristische Personen benennen einen
    Vertreter und einen Stellvertreter, der die Mitgliedschaftsrechte wahrnimmt.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder sowie einen Ehrenvorsitzenden des Vereins zu
    benennen. Diese haben die Rechte von Mitgliedern, sind aber zur Zahlung von Beiträgen
    nicht verpflichtet.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
    b) durch Austritt; der Austritt muss 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich
    erklärt werden.
    c) durch Ausschluss; der Ausschluss erfolgt aus wichtigem Grund durch Beschluss des
    Vorstandes und ist dem Mitglied mittels schriftlicher Begründung mitzuteilen. Das von
    einem Ausschluss betroffene Mitglied kann innerhalb von drei Wochen schriftlich
    Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis
    dahin ruht die Mitgliedschaft.
    d) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung des neuen
    Mitglieds.

§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr findet eine Versammlung der Mitglieder statt (ordentliche
    Mitgliederversammlung) Sie ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Angabe
    der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich
    einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
    ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine
    Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des
    Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter
    Angabe eines Grundes dies verlangt. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht
    innerhalb von zwei Wochen nach, so können die Antragsteller die Mitgliederversammlung
    selbst einberufen.
    Die Einberufung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt – abgesehen
    von dem Fall, einer von den Mitgliedern einberufenen Versammlung, (s. § 5 Nr. 3) – durch
    den Vorstand.
  3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Sind weder der
    Vorsitzende noch sein Stellvertreter in der Versammlung anwesend, so wird der
    Versammlungsleiter durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Versammlungsleiter
    entscheidet über die Art der Abstimmung. Schriftlicher Abstimmung durch Stimmzettel
    muss erfolgen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich
    für alle Aufgaben und Entscheidungen zuständig, sofern bestimmte Aufgaben und
    Entscheidungen gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
    werden.
    Anträge zur Satzungsänderung sind spätestens vier Wochen vor Geschäftsjahresende
    dem Vorstand zu zuleiten und werden in der jeweils ersten Mitgliederversammlung des
    neuen Geschäftsjahres entschieden.
    Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
    a) Wahl des Vorstandes
    b) Wahl von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
    berufenen Gremium angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch einer
    der Kassenprüfer ausscheiden muss.
    c) Festsetzung des Jahresbeitrages
    d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der
    Jahresrechnung der Vereins
    e) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    f) Entscheidung über eingereichte Anträge
    g) Entscheidung über den vom Vorstand aufgestellten Jahresplans
    h) Entscheidung über Änderung der Satzung
    i) Entscheidung über die Auflösung des Vereins
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
    Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderung ist
    eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann
    nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
    Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als
    auch der neue vorgesehene Satzungstext beigefügt wurden.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
    Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins (z.B. Leiter von Projektgruppen oder
    Arbeitskreisen) in dieses Gremium für die Zeit der Ausübung von spezifischen Aufgaben
    berufen, jedoch nur in beratender Funktion.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende gemeinsam mit seinem
    Stellvertreter oder dem Schatzmeister; oder auch der stellvertretende Vorsitzende
    gemeinsam mit dem Schatzmeister.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er hat vor allem die
    Aufgaben:
    a) die Mitgliederversammlung vorzubereiten und eine Tagesordnung aufzustellen
    b) die Mitgliederversammlung einzuberufen
    c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen
    d) neue Mitglieder aufzunehmen und über etwaige Ausschlüsse zu beschließen
    e) die Vereinsgeschäfte zu führen.
  5. Der Vorstand kann Beigeordnete berufen, deren Aufgabenbereich durch
    Vorstandsbeschluss näher geregelt wird.
  6. Der Vorstand und die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit kann bei
    Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer
    Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über
    eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Mitgliederversammlung. Im Übrigen haben die
    Mitglieder des Vorstandes und die Beigeordneten eine Aufwendungsersatzanspruch nach
    § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
    entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon
    usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen
    nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn
    die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
    nachgewiesen werden.
  7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal, im Übrigen bei Bedarf statt. Die
    Einladung erfolgt schriftlich oder fernmündlich, mindestens mit einer Frist von einer
    Woche. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandssitzungen sind
    im allgemeinen nicht öffentlich, es sei denn, der Vorstand beschließt, die Öffentlichkeit
    zuzulassen
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende
    oder sein Stellvertreter anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
    der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
    Vorstandssitzung. Beschlüsse sind in einer vom Sitzungsleiter zu unterschreibenden
    Niederschrift festzuhalten. Der Vorstandbeschluss kann auch auf schrift lichem oder
    fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
    dieser Regelung erklären.
  9. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren.
    Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die Wahl der
    Vorstandsmitglieder ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerruflich.

§ 7 Beiträge und Spenden
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dieser Beitrag ist im ersten
Quartal eines jeweiligen Jahres zu entrichten. Der Vorstand ist befugt, den Mitgliedern
Spenden vorzuschlagen, die zweckgebunden für besondere Projekte verwendet werden. Kein
Mitglied ist zur Leistung derselben verpflichtet.

§ 8 Rechnungsprüfung
Die Rechnungslegung eines jeden Rechnungsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern zu
prüfen. Die Berichte der Prüfer sind der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 9 Niederschriften
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist ein schriftliches
Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann entweder auf Antrag des Vorstandes in einer eigens zu
    diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
    erschienenen Mitglieder erfolgen oder in einer durch Mitglieder einberufenen
    außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die
    Mitgliederversammlung bestimmt, wer zum Liquidator bestellt ist. Fehlt diese Angabe, so
    ist der Vorstand in seiner Gesamtheit Liquidator des Vereins.
  2. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Münster – Kulturdezernat – zwecks
    Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

§ 11 Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form
geführt.

§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.5.2022 einstimmig beschlossen.

Münster, den 23. 5. 2022

Unterschriften:

Im Original gezeichnet:
Christoph Lammen
Werner Rückamp

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